Rechtliches

Das oberste Ziel lautet:
Hier bist DU richtig - einfach dabei sein und Spaß haben!

 

Weitere Ziele werden durch unsere Ordnung definiert, hier ein Auszug:

 

§ 2 Ziele
Das Ziel des JRK ist es:

  • die Entwicklung junger Menschen zu selbstverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern
  • jungen Menschen eine positive Lebenseinstellung zu vermitteln
  • sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung zu ermutigen
  • sie zu sozialem Handeln anzuleiten
  • die Jugend zu gewinnen, sich für Frieden und Völkerverständigung einzusetzen
  • sowie sich für Gesundheit und Umwelt zu engagieren
  • Und noch mehr...

§ 3 Aufgaben

(1)
Das JRK hat die Aufgabe, den Rotkreuz-Gedanken in der Jugend zu wecken, zu pflegen und in die Tat umzusetzen. Dies geschieht einerseits, indem seine Mitglieder die Ziele des JRK verwirklichen, andererseits durch Aktionen, Programme und Hilfen, die das JRK im Rahmen der Ziele Kindern und Jugendlichen, Kindergärten und Schulen sowie anderen Einrichtungen und Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit anbietet.
(2)
Das JRK veranstaltet Bildungsmaßnahmen und bietet Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung seiner Mitglieder.
(3)
Das JRK arbeitet unter besonderer Berücksichtigung des Lebensalters seiner Mitglieder an der Erfüllung der Aufgaben des BRK mit.
(4)
Das JRK ist als Jugendverband für die jugendpflegerische Betreuung der Mitglieder und Anwärter des BRK zuständig, soweit dies nach deren Lebensalter geboten ist.

 

Die Umsetzung der Aufgaben ist wie folgt definiert:

 

1. Jugendarbeit ist ein Erziehungs- und Bildungsbereich eigener Prägung neben Familie, Schule und Beruf.

2. Das JRK bezieht sich auf die Inhalte des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Schwerpunkte gemäß § 11 (3) SGB VIII:
a) außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner politischer, sozialer, gesundheitlicher,     kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
b) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
c) Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
d) internationale Jugendarbeit
e) Kinder- und Jugenderholung
f) Jugendberatung
g) erzieherischer Kinder- und Jugendschutz gemäß § 14 SGB VIII:
Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Die Maßnahmen sollen:
- junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortung sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

 

3. Um diese Ziele und Aufgaben umsetzen zu können, wird entsprechend § 12 (2) SGB VIII die Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch das JRK werden Anliegen und Interessen seiner Mitglieder und anderer junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.